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Transportversicherungen für Verbraucher nach §451G HGB

Die gesetzlich festgelegte Beratungsverpflichtung für Möbelspediteure gegenüber privaten Verbrauchern ist            in § 451 g HGB geregelt.

Danach ist der Möbelspediteur dem privaten Verbraucher gegenüber in einer sehr weitgehenden Informations- und Beratungspflicht. Dabei riskiert der Möbelspediteur im Falle falscher oder fehlender Beratung oder deren Nachweises den Fortfall sämtlicher Haftungsbefreiungen und -begrenzungen des HGB.

Die Beratung der Umzugskunden durch den Umzugsberater erfordert auf der einen Seite Erfahrung und Fachwissen im Bereich Umzug und auf der anderen Seite viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Umzugskunden und in der Umsetzung der vom Gesetzgeber geforderten Beratungs- und Aufklärungspflichten. Leider zeigt die Praxis immer wieder, dass sich Umzugsberater hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Beratungs- und Aufklärungspflichten weitgehend bedeckt halten, um aus ihrer Sicht den Erhalt des Auftrages nicht zu gefährden.

Das kann für Sie als Unternehmer rechtliche und vor allem sehr teure Folgen haben. Gelingt es der Gegenseite im Anspruchsfall zu beweisen, dass die notwendigen Beratungen durch den von Ihnen eingesetzten Umzugsberater nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, dann droht Ihnen Haftung ohne die Möglichkeit der Begrenzung auf den Höchstwert von € 620,00 je Kubikmeter benötigten Laderaums und gleichzeitig auch der Verlust sämtlicher Haftungsausschlüsse des HGB. Leider nützen dann bestehende Güterschadenhaftpflichtversicherungen auch nichts mehr, da diese nur Forderungen im gesetzlichen Rahmen ersetzen.

Grundlage für Ihren wirtschaftlichen Erfolg ist daher die Ausbildung Ihrer Umzugsberater.

Für unsere Kunden bieten wir regelmäßig Personal- und Unternehmerschulungen an. Sofern Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns einfach. Unter dem Menüpunkt Schulungen können Sie sich ausführlich über unser Angebot informieren.

Die von uns gebotene Transportversicherung für Ihre privaten Umzugskunden bieten wir in der Regel als ergänzenden Baustein zu unserer Verkehrshaftungspolice (FSL-Police) an.